Die Haushaltskontrolle durch Bundesrechnungshof gemaß Art. 114 GG dient vor allem der Gewahrleistung der Effektivitat des parlamentarischen Budgetrechts. An die Rechnungslegung durch den Bundesminister der Finanzen schließt sich nach interner Vorprufung die nachtragliche Rechnungsprufung durch den Bundesrechnungshof an. Der Bundesrechnungshof weist gegenuber anderen staatliche Stellen eine ahnlich unabhangige Stellung wie ein Gericht auf, denn die Mitglieder des Bundesrechnungshofes genießen nach Art.114 Abs.2 S.1 richterliche Unabhangigkeit, sind aber gerade keine Richter. Den Mitgliedern des Bundesrechnungshofes wird personliche und sachliche Unabhangigkeit garantiert. Die sachliche Unabhangigkeit bedeutet Weisungsfreiheit und ausschließliche Bindung an das Gesetz. Die personliche Unabhangigkeit verlangt demgegenuber das Verbot jeglicher Ingerenzen auf den Status des Mitglieds, keine Versetzung gegen den Willen des Betroffenen, Entfernung aus dem Amt nur auf Grund eines Gesetzes oder durch dienstgerichtliche Entscheidung. Befugnisse vom Bundesrechnungshof sind nicht im Grundgesetz geregelt, daher zwar ist der Bundesrechnungshof kein Verfassungsorgan, wohl aber ein oberstes Bundesorgan. Die nachtragliche Rechnungsprufung durch den Bundesrechnungshof umfasst nicht nur die formell-rechnerische Uberprufung der vom Bundesfinanzminister vorgelegten Jahresrechnung, sondern auch die materielle Verwaltungskontrolle einschließlich einer Verfassungskontrolle hinsichtlich der Einhaltung des Haushaltsgesetzes und des Haushalsplans. Der Prufungsmaßstabe des Bundesrechnungshofs sind dementsprechend zum einen die Ordnungsmaßigkeit und zum anderen die Wirtschaftlichkeit. Als rechtliche Kriterium bedeutet die Ordnungsmaßigkeit die rechnerische Richtigkeit der Rechnungsfuhrung und die Ubereinstimmung mit dem Haushaltsgesetz, weiterhin auch die Ubereinstimmung mit der gesamten Rechtsordnung. Die Wirtschaftlichkeit stellt die Frage, ob nicht mit geringerem Aufwand der gleiche Nutzen oder mit gleichem Aufwand ein großerer Nutzen hatte erzielt werden konnen. Fur den Bundesrechnungshof ist Beratung eine gesetzlich anerkannte Handlungsform der Finanzkontrolle. Der Bundrechnungshof kann aus eigener Initiavie beraten und muß umgekehrt der Bitte um Beratung nicht entsprechen. Uber das Ergebnis der Rechnungsprufung und der rechnugnsunabhangigen Finanzkontrolle hat de Bunderechungshof außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Die Entlastung nach Art. 114 Abs.1 GG ist in der Praxis routinemaßig erteilt. Von der Entlastung geht keine rechtsgestaltende Wirkung in der Weise aus, dass die Bundesregierung von ihrer rechtlichen Verantwortung freigesetellt wird. Im Vergleich mit Bundesrechnungshof hat der koreanische Rechnungshof nicht nur Finanzkontrolle, sondern auch Dienstaufsichtsbefugniss. Um seine organisatorische Unabhanigkeit wie Bundesrechnungshof zu sichern bedarf es nicht nur der Anderung von der koreanischen Verfassung, sondern auch der Beschrankung seiner Befugnisse.