18.97.14.84
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신분범과 공법 -형법 제33조의 시론적 해석론-
Sonderdelikte und Teilnahme - ein Auslegungsversuch zum §33 kStG B -
한상훈 ( Han Sang Hoon )
형사법연구 vol. 19 273-296(24pages)

Als Sonderdelikte bezeicht man solche Straftaten, bei denen die im gesetzlichen Tatbestand umschriebene Eigenschaft des Handlungssubjekts den Täterkreis begrenzte z. B. Artz, Amtsträger, usw). Wenn diese Eigenschaften strafbegründende Wirkung hat, so spricht man von echten Sonderdelikten. Ein Delikt kann in seinem Grundtatbestand zwar von jederman begangen werden, aber die besondere Eigenschaft des Handlungssubjekts wirkt strafschärfend oder strafmildernd (unechte Sonderdelikte). Wenn mehre Beteiligte ein Sonderdelikt begehen und einige von ihnen die Eigenschaft des Handlungssubjekts besetzen, die anderen nicht, besteht das Problem, wie man Intranen und Extranen strafrechtlich behandeln soll. Dazu sieht § 33 kStGB vor, dass die Vorschriften Mittäterschaft(§ 30), Anstiftung (§ 31), und Beihilfe(§ 32) auch für die Extranen gelten, und dass die Extranen nicht mit höher Strafe bedroht werden sollen. Troz §33 besteht heftiger Streit über seine Auslegung, besonders über Bedeutung und Verhältnis der 1. Satz und 2. Satz. Mindermeinung vertritt, dass der extrane Teilnehmer am unechten Sonderdelikt aus dem Tatbestand der Qualifikation schuldig gesrpochen wird, nur seine Strafe ist dem Strafrahmen des Grunddelikts zu entnehmen. Nach der h. L. dagegen ist der extrane Beteiligte am unechten Sonderdelikt aus dem Gnindtatbestand zu bestrafen, während der strafmodifizierende Tatbestand nur dem Teilnahme zugerechtent werden kann, bei dem die besondere Eigenschaft vorliegt, d.h. die besonderen Eigenschaften bei der Wahl des anzuwendenden Straftatbestandes nur bei dem Beteiligen zu berücksichtigen sind, bei dem sie vorliegen. Die h. L. sagt, dass §33 Satz 2 auch den Grundsatz der Schuldunabhängigkeit regelt. Grundsätzlich ist der h.L. zuzustimmen, aber die Bedeutung des 2. Satzes § 33 soll anders interpretiert werden. Nach der h. L spricht 2. Satz § 33 von dem Grundsatz der Schuldunabhängigkeit. Aber aus dem 2. Satz kann der Grundsatz nicht gefolgert werden, weil der Wortlaut des 2. Satzes nur von Obergrenze der Strafe und nicht von Unabhängigkeit spricht Der Verfasser vertritt dass der Grundsatz der Schuldunabhängigkeit aus dem verfassungs-rechtlichen Schuldgrundsatz ohne weiteres gefolgert werden kann, und dass sich 2. Satz auf die Tatbestandsverschiebung bei den besonderen Unrechtsmerkmalen bezieht. Die Rechtsprechung ist inkonsequent und verdient Kritik. Viele Urteile wie Hanbo Urteil(OGH 1997.12.26 97do2609) sind der Mindermeinung gefolgt, dagegen sind einige wichtige Urteile wie Falschaussage Urteil(OGH 1994.12,23. 93dol002) im Ergebnis wirklich identisch mit der h.L. Der ‘double standard’ von dem koreanischen OGH soll korrigiert werden, also soll die Recht-sprechung die h. L. und die eigene Lösung dieses Aufsatzes voll akzeptieren.

Ⅰ. 문제의 제기
Ⅱ. 형법상 신분의 의의와 종류
Ⅲ. 형법 제33조에 대한 학설과 판례
Ⅳ. 학설의 검토와 필자의 견해
Ⅴ. 형법 제33조의 해석론
Ⅵ. 판례의 검토
Ⅶ. 결론
[자료제공 : 네이버학술정보]
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