In diesem Aufsatz geht es darum, der Begriffsinhalt und die strafrechtliche Natur “der “den guten Sitten entsprechende Handlung” in Sinne des § 20 korStGB eingehend herauszufinden.
1. Die herrschende Lehre verstehen unter “der den guten Sitten entsprechende Handlung” die Handlung, die im Hinblick auf die gesamte Rechtsordnung und die Sozialethik akzeptierbare Werte enthält. Auf Grund der Vagheit und Unbestimmtheit dieser Rechtsfigur hat aber die einigen Autoren dagegen eingewandt, daß die herrschende Lehre den Begriffsinhalt dieser Rechtsfigur zu bestimmen, und als allgemeine Rechtsfertigungsgrund sie zu sehen. Sie wird darauf bestehen, daß die Bedeutung nichtpositiver Richtigkeitskriterien für das Recht weitaus skeptischer sind. Die Stimmen ist aber nicht nachvollziehbar. Es handle sich bei solchen Kriterien um “Recht”, soweit das positive Recht sie inkorporiert habe. Und zu deutlich verweist das positive Recht selbst immer wieder ausdrücklich auf nichtpositivierte Richtigkeitskriterien, zu deutlich auch ist heute, daß Interpretation, Analogie oder gar Rechtsfortbildung ohne Richtigkeitskriterien auch ethischer Art gar nicht auskommen können.
2. Der Verfasser hat vertreten, daß die Rechtsfigur “die den guten Sitten entsprechende Handlung” den naturrechtlichen und sozialethischen Charakter enthält. Insofern durch diese Rechtsfigur kann die berühmte “Radbruchsche Formel” anwendbar, wenn die solche Normen. in denen “Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird”, festgesetzt werden.
3. Die nichtpositivierte UrteilsmaBstäben über “die den guten Sitten entsprechende Handlung” sind die Verfassungsideen und die Begriffe “Gerechtigkeit”. “Sozialethik”. “gute Sitten”.