Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Frage, worauf mehr Gewicht gelegt werden sollte im Falle des Konfliktes zwischen der Meinungsfreiheit im Cyberspace und den Ehrenschutz im Strafrecht. Dabei geht es einerseits um die Strafbarkeit nach der Regelung durch das Gesetz für die Förderung der Nutzung des Informationhs- bzw. Kommunikationsnetzes und den Schutz der Information(korIuKG), andererseits aber auch um die Anwendbarkeit der Norm der §§ 307ff. des koreanischen Strafgeseitbuches(korStGB).
Der strafrechtliche Schutz der Ehre steht öfters in einem sehr gespannten Verhältnis zu der Sicherung Äußerungsfreiheit, welche im Falle der Ehrverletzungen über das Internet gleichmaßen zu berücksichtigen ist. Allerdings erxheint nicht überzeugend, unter tiefer Berücksichtigung der Funktionsweise des Internets das herkömmliche Verständnis über den strafrechtlichen Schutz der Ehre unzugänglich zu machen.
KorIuKG betrachtet zwar dad Internet als Mittel zur Delitsbegehung und damit ein Tatbestandsmerkmal - „über die Informations- und Kommunikationsnetzwerke‟, dennoch lassen sich hierbei die strafrechtlichen Gedanken über die ehrverletzenden Äußerungen in Verbindung mit § 309 korStGB nicht ausklammern. Angesichts dessen gilt der Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 310 ebenfalls für die ehrverletzenden Äußerungen über die Informations- und Kommunikationsnetzwerke.
Das Internet birgt sowohl für die Anbieter von Diensten als auch für Provider Haftungsrisiken. Nach wie vor herrscht eine verbreitete Unsicherheit darüber, für welche Inhalte gehaftet wird und welche Personen als Haftungsadressaten im Betracht kommen. Ausgangspunkt für die Erörterung dieser Risiken ist eine Bestandsaufnahme der technischen Möglichkeiten, die das Auffinden und Filtern rechtswidriger Inhalte ermöglichen.
Angesichts der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Internt-Serviceroviders( ISP) ist von einer Beihilfetat auszugehen. So ist ein ISP gegebenenfalls wegen Beihilfe zu bestrafen, wenn er den Zugang zu ehrverletzenden, damit strafrechtswidrigen Dokumenten, welche über das sog. WWW abrufbar sind, nicht sperrt. Er verantwortet sich also bei Vorliegen einer Verantwortlichkeit auf Grund der Verletzung der Garantenpflicht. Trifft damit den Provider eine Garantenpflicht zur Verhinderung der Verbreitung fremder Inhalte, zu denen er lediglich den Zugang vermittelt, muß er sich für das Unterlassen dieser Verhinderung verantworten.