Nach dem §18 StGB wird das Unterlassungsdelikt nicht milder bestraft als Begehung. Dem entsprechend macht das Supreme Court bei der Bestrafung keinen Unterschied zwischen Tun und Unterlassung. In der Lehre fällt jedoch diejenige Auffassung immer häufiger auf, welche eine fakultative Milderung eines Unterlassungsdelikts für notwendig hält. In meiner Arbeit versuche ich klar zu machen, daß auf Grund des grundsätzlichen Unterschieds beim Unrecht als Begehung eine Kann-Milderung eines Unterlassungsdelikts erforderlich ist.
Bezogen auf das objektive Tatbestand werden die Probleme um die Kausalität der Unterlassung in der koreanischen Rechtspraxis und -wissenschaft noch wenig diskutiert. Da es bei der Unterlassung an einer auf den Erfolg gerichteten aktiven Wirkkraft fehlt, wird die Kausalität des öfteren verneint. Solange jedoch ein gesetzmäßiger Zusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem Erfolg besteht, - wenn z.B. eine Mutter ihr Kind nicht ernährt, wird es mit natur gesetzlicher Sicherheit verhungern - kann hier durchaus von einer Kausalität gesprochen werden. Besondere praktische Bedeutung kommt der Unterlassungs kausalität bei Kollegialentscheidungen zu. Wer für den Unterlassungsentschluß mitursächlich ist, ist prinzipielle auch für den daraus entstehnden Schaden ursächlich geworden. Enlastet wird lediglich derjenige, der alles getan hat, um allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, seine Bemühungen aber erfolglos geblieben sind, weil alle andere Mitglieder gegen ihn gestimmt haben.
Der subjektive Tatbestand des Unterlassungsdelikts umfaßt außer der Kenntnis über die Tatumstände das Erkennen über Umstände und Sachverhalte, aus welchen eine Garantenstellung entsteht und welche eine Zurechung des Erfolgs begründen. Wenn bei Absichtdelikten eine den Kausalverlauf steurende Begehungskausalität gefordert wird, kann sie allerdings nicht vorliegen. Bei der Unterlassung kann aber ein zielgerichtetes Verhalten durchaus vorkommen und das Merkmal ‘Absicht’ kann hier unabhängig von ihrer ontischen Struktur verwirklicht werden.