18.97.14.84
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죄수결정기준과 법조경합의 본질
Über das auf die Kriterien der Feststellung von Verbrechenseinheit bezügliche Wesen der Gesetzeskonkurrenz
이경렬 ( Lee Kyung-lyul )
형사법연구 vol. 22 96-120(25pages)

Verletzt die strafrechtlich zu würdigende Person mehrere Tatbestände oder dieselben Tatbestand mehrmals, stellt sich das Problem des Verhältnisses der jeweils begangenen Straftaten zueinander. Mittels der Lehre von den Konkurrenzen ist zu klären, aus welchen Straftaten die fragliche Person letztlich schuldig zu sprechen ist. Die Konkurrenzen sind in den §§ 37 ff. KorStGB geregelt. Wichtig ist hier zunächst die Unterscheidung zwischen Verbrechenseinheit und Verbrechensmehrheit. Daher ist immer erst zu klären, ob ein Fall der Verbrechenseinheit oder Verbrechensmehrheit vorliegt. Unter dem Begriff der Verbrechenseinheit ist die Zusammenfassung von Handlungseinheit und Gesetzesverletzung zu verstehen. Zu beachten ist jedoch, daß der Begriff der Verbrechenseinheit nicht mit dem der Handlungseinheit gleichzusetzen ist: Insbesondere in § 40 KorStGB wird die Rechtsfigur der sog. „mehreren Straftaten“ (Verbrechensmehrheit) geregelt, die durch „eine Handlung“ (Handlungseinheit) begangen werden. Bei der Erfassung von Verbrechen ist so die Gesetzesverletzung vorrangig. Nach der in diesem Aufsatz vorgeschlagenen Prüfung der Konkurrenzen werden zuerst alle scheinbar erfüllten Straftatbestände berücksichtigt. Verletzt jemand mehrere Strafgesetze, so kommen diese nebeneinander zur Anwendung, wenn sich nur so der Unrechtsgehalt des Verhaltens voll erfassen läßt: „Gesetzesmehrheit“. Dagegen wird von mehreren verletzten Strafgesetzen eines durch ein anderes verdrängt, wenn bereits dessen Anwendung den Unrechtsgehalt ausschöpft: „Gesetzeseinheit“. Somit kommt es auf die „Gesetzeskonkurrenz“ an, bei deren Behandlungen die Gesetzeseinheit und die Gesetzesmehrheit zu erfassen sind. Anerkannte Fallgruppen der Gesetzeskonkurrenz sind hierbei die Spezialität, die Subsidiarität, die Konsumtion und die Alternativität. Ist außerdem das anzuwendende Strafgesetz auf dem Begriff von Verbrechen wichtig, dann läßt sich der Begriff der Gesetzeseinheit mit dem der Verbrechenseinheit gleichsetzen. Hieraus kann man erkennen, daß die Gesetzeskonkurrenz ein materieller Vorgang für die Unterscheidung zwischen Verbrechenseinheit und -mehrheit ist, nicht mehr untergeordnete Kategorie von Verbrechenseinheit. Spielt die Gesetzeskonkurrenz als Kriterien bei der Feststellung von Straftatanzahl eine grundlegende Rolle, muß sich sie mit dem Fall „umfassendes Einheitsverbrechens“ befassen. Mit dessen Begriff sieht die h. M. in Korea bei Wiederholung gleichartiger Straftaten die Verbrechenseinheit an. Solcher Fall ist m. E. durch die Konsumtion zu erklären: Die Konsumtion tritt nicht nur dann auf, wenn die verschiedenen Gesetzesverletzungen durch eine Handlung, sondern auch, wenn sie durch mehrere Handlungen begangen werden. Solche Gesetzesverletzungen werden außerdem durch eine andere aufgezehrt, wenn ihr Unrechtsgehalt von dieser mit erfaßt wird. Nach der in diesem Aufsatz anerkannten Fallgruppen der Verbrechenseinheit sind das Einzelverbrechen und das umfassende Einheitsverbrechen. Der Fall von Verbrechensmehrheit kann allein im Verhltnis der „Idealkonkurrenz“ oder „Realkonkurrenz“ zueinander stehen. Maßgebend für die Unterscheidung der Idealkonkurrenz von der Realkonkurrenz ist „eine Handlung“ im Sinne des § 40 KorStGB.

Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 법조경합의 의의와 유형
Ⅲ. 법조경합의 이론적 기초와 기능
Ⅳ. 죄수결정기준의 구체적 적용
Ⅴ. 맺음말
[자료제공 : 네이버학술정보]
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