Es geht in der vorliegenden Arbeit zuerst darum, wie das Verbrechenssystem nach dem Inkrafttreten des koreanischen Strafgesetzes entwickelt wurde. Das koreanischen Verbrechenssystem wurde also viel von der Entwicklung der deutschen Verbrechenslehre beeinfluϐt. Nach der historischen Entwicklungsstufen der Verbrechenssystematik beruht das erste klassische Verbrechenssystem auf der Annahme, dass Unrecht und Schuld sich wie die Aussen- und die Innenseite des Verbrechens zueinander verhalten. Der Vorsatz wurde also vom Standpunkt dieser Lehre aus als Schuldform angesehen. Der zweite neoklassische Verbrechensbegriff konnte auch die grundsaetzliche Scheidung von objektivem Unrecht und subjektiver Schuld aufrechthalten und den Vorsatz als Schuldform behaupten, musste aber Ausnahmen, wie subjektive Unrechts-und normative Tatbestandselemente, anerkennen. Aus der dritten finalen Handlungslehre ergibt sich als systematische Konsequenz, dass der Vorsatz, der im kalssichen und auch noch im neokalssichen Systems als Schuldform verstanden worden war, schon als Bestandteil des Tatbestandes erscheint. Anschlieϐend werden Bemuehungen zur Entwicklung eines zweckrationalen Strafrechtssystems unternommen. Das eine davon ist die Lehre von der Zurechnung zum objektiven Tatbestand. Eine zentrale Neuerung des zweckrationalen Systems bildet aber eine Kategorie, die zur Schuld immer noch die präventive Notwendigkeit der Strafsantion hinzukommen muss. Aus dieser Ansicht sind die Entschuldigungsgruende von der Schuldausschliessungsgründe abzugrenzen. Bei Entschuldigungsgruende ist die Schuld nicht ausgeschlossen. Es spielen hier präventive Ueberlegungen, keine präventive Notwendigkeit des Einsatzes der Strafe, eine Rolle. Die in Deutschland entwickelte Differenzierung zwischen Schuldausschliessungsgründe und Entschuldigungsgründe ist aber vom koreanischen Schriftum bis jetzt nicht nachvollzogen worden. Das Ziel der vorliegenden Arbeit bezieht sich gerade auf diese Probleme im Zusammenhang mit §§ 21 Absatz 3, 22 Absatz 3 Kor. StGB.