Der Begriff der Tatsache im prozessualen Sinne bestimmt den Prozeßgegenstand. Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem Tatbegriff im materiellen Sinne. Er umschreibt, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in welchem Umfang die Strafverfolgungsorgane gegen ihn vorgehen dürfen. Nach dem Grundsatz ne bis in idem wird durch den Begriff der Tatsache auch der Umfang der Rechtskraft festlegt. Nach herrschender Meinung umfasst die Einheit der Tatsache den von der zugelassenen Anklage betroffenen allgemeinen sozialen vorrechtlichen Tatsache, innerhalb deren der Angeklagte eine Straftat verwirklich haben soll. Eine Tatsache im prozessualen Sinne ist also das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane bezeichneten “geschichtlichen Vorkommnis” nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Wichtig ist, dass das vorrechtliche Vorkommnis der gesamten Verhalten von einem allgemenen Beobachter als Tateinheit verstanden werden soll.
Es gehört zu den wichtigen Streitfragen nun in neuen Rechtsprechungen, ob eine Tatsache im prozessualen Sinne vorliegt, wenn den Gericht bestimmte Tatsachen unbekannt geblieben sind und es daher den Unwertgehalt des Geschehens völlig verkannt hat. Auch dabei steht natürlich die vorrangige Bestimmung des Strafklageverbrauch(Art. 13 ① Verfassungsrecht) im Vordergrund. Zu beachten ist, dass dieser Grundsatz ne bis in idem verbietet, ein rechtskräftige Urteil unwirksam zu sein, wenn in derselben Sache schon vorher eine rechtskräftige Sachentscheidung vorlag. Rechtsstreitigkeiten dürfen nicht endlos fortgesetzt werden, ohne dass die Grenze des staatlichen Strafanspruchs und die darausfolgende Rechtssicherheit in prozessualem Sinne leiden würden. Daher müssen gerichtliche Entscheidungen rechtsbeständig werden und bleiben. Auf diesem Grundsatz erfassten Bereich der prozessrechtlichen Tatidentität gilt uneingeschränkt, dass eine Abwägung zwischen der Begrenzung der Strafgewalt und der Verwirklichung der Strafpflicht auch bei krassesten Fällen nicht in Betracht kommt, weil durch den Grundsatz ne bis in idem eine Entscheidung immer zugunsten der ersteren getroffen ist. Ein neue Vorschläge und Rechtsprechungen wollen die Kriterien der Tatidentität bei Verknüpfung im Faktischen zu einem normativen Begriff kumulieren. Mit dem geltenden Strafprozessrecht ist aber nicht vereinbar ist diese Bestimmung duch die normative Identität des Unrechtsgehalts. Auf der dargelegten normativen Kriterien dürfte sich nicht eine befriedigende Abgrenzung des Schutzbereich von Art. 13 ① Verfassungsrecht ergeben. Es gibt keine konkrete theoretische Abgrenzung, da es darauf ankommt, der Grundsatz nach der etischen Verpflichtung des Juristen bewährt zu werden. Es bleibt oberste methodische Anleitung. Wenn das Gericht gegen die Ausnutzung dieses Grundsatzes von Angeklagten sein Strafanspruch ausnahmsweise ausüben will, verletzt es den Sinngehalt nicht nur des Grundsatzes ne bis in idem, sondern auch des “Grundsatzes der Regelbenutzungsgarantie”.