18.97.14.83
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경합범의 여죄에 대한 정당한 처벌과 일사부재리 원칙에 관한 연구
Überlegungen zur richtigen Bildung einer Strafe und dem Grundsatz “ne bis in idem” bei retrospektiver Konkurrenz
이경렬 ( Lee Kyung-lyul )

Die §§ 37-39 korStGB behandeln die Tatmehrheit oder Realkonkurrenz. § 37 gibt die Voraussetzungen an, unter denen Zusammentreffen mehrerer Delikte als Realkonkurrenz bezeichnet wird. § 38 beschreibt die Art der Strafenbildung und §39 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten in die Strafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz mit einbezogen werden. Bei der nachträglichen Strafenbildung nach dem letzten Teil § 37, § 39 Abs. 1 gibt es trotzdem viele komplizierte Probleme wie Voraussetzungen, Strafenbildung und Vollstreckung in Zusammenhang mit der bereits im ersten Verfahren verhängten Strafe. Diese Problematik wird zum Teil durch die Strafrechtsänderungsgesetze vom 20. 1. 2004(G-Nr. 7077) und vom 29. 7. 2005(GNr. 7623) erledigt. Nach neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB soll der Richter eine Zusatzstrafe ausfällen, wenn er eine Straftat beurteilen muß, die der Täter begangen hat/haben, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wird eine neu zu beurteilende Tat dagegen nach Verurteilung für eine erste Straftat, dann ist eine selbständige Strafe auszufällen und ist oft zwingend eine Strafschärfung vorgesehen. Mit diesem Aufsatz prüft der Autor den Anwendungsbereich von neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB in Fällen, in denen eine od. mehrere Taten erst nachträglich, d. h. nach de Verurteilung für eine andere Tat, entdeckt wurden und zu beurteilen sind. Er behandelt außerdem die bleibende Frage nach einer nachträglichen Strafenbildung in Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem.

Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 사후적 경합범의 인정과 ‘법적인 동일취급’
Ⅲ. 경합범에 대한 처벌과 ‘동시심판의 가능성’
Ⅳ. 추가형의 선고와 남아 있는 문제
Ⅴ. 맺는 말
[자료제공 : 네이버학술정보]
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