Die §§ 37-39 korStGB behandeln die Tatmehrheit oder Realkonkurrenz. § 37 gibt die Voraussetzungen an, unter denen Zusammentreffen mehrerer Delikte als Realkonkurrenz bezeichnet wird. § 38 beschreibt die Art der Strafenbildung und §39 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten in die Strafenbildung bei retrospektiver Konkurrenz mit einbezogen werden. Bei der nachträglichen Strafenbildung nach dem letzten Teil § 37, § 39 Abs. 1 gibt es trotzdem viele komplizierte Probleme wie Voraussetzungen, Strafenbildung und Vollstreckung in Zusammenhang mit der bereits im ersten Verfahren verhängten Strafe. Diese Problematik wird zum Teil durch die Strafrechtsänderungsgesetze vom 20. 1. 2004(G-Nr. 7077) und vom 29. 7. 2005(GNr. 7623) erledigt.
Nach neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB soll der Richter eine Zusatzstrafe ausfällen, wenn er eine Straftat beurteilen muß, die der Täter begangen hat/haben, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wird eine neu zu beurteilende Tat dagegen nach Verurteilung für eine erste Straftat, dann ist eine selbständige Strafe auszufällen und ist oft zwingend eine Strafschärfung vorgesehen.
Mit diesem Aufsatz prüft der Autor den Anwendungsbereich von neuer Fassung § 39 Abs. 1 korStGB in Fällen, in denen eine od. mehrere Taten erst nachträglich, d. h. nach de Verurteilung für eine andere Tat, entdeckt wurden und zu beurteilen sind. Er behandelt außerdem die bleibende Frage nach einer nachträglichen Strafenbildung in Zusammenhang mit dem Grundsatz ne bis in idem.