Der Polizei obliegt die Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung. So nimmt die Polizei neben der Gefahrenabwehr auch die Strafverfolgung. In der Tat werden etwa 97 %aller Kriminalitätsfälle von der Polizei ermittelt.
Die StA hat jedoch von Rechts wegen das „Ermittlungsmonopol“. Nach § 196 Abs. 1 der alten KStPO setzt jede polizeiliche Ermittlungsarbeit die Führung der StA voraus. Außerdem weist § 195 der alten KorStPO die Ermittlungszuständigkeit allein der StA zu. So haben Polizeibeamten keine originäre Ermittlungszuständigkeit, sogar kein Recht des ersten Zugriffs.
Im Jahr 2011 wurde § 196 KstPO neu gefasst und die Polizei kann damit selbstständig ermitteln. § 196 der neuen KStPO weist das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff sowie die Selbstständigkeit bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Polizeibeamten zu. Für die judikative Kontrolle besteht allerdings nach wie vor ein Anweisungsvorbehalt auf Seiten der Staatsanwaltschaft. Das bedeutet, dass es einen für die Selbstständigkeit der Polizei frei bleibenden Raum bestehen kann, obwohl die Grösse dieses Raumes davon abhängt, inwieweit der Staatsanwalt sein Weisungsrecht ausüben kann.
Hier stellt sich die Frage, welche Stellung die Polizei im Ermittlungsverfahren hat. Um diese Frage zu beantworten, hat die vorliegende Arbeit untersucht, was § 196 der neuen KStPO wirklich bedeutet und welche Stellung die Polizei im Ermittlungsverfahren hat.