Diese Arbeit umfasst eine Überlegung für Erschwerungs- oder Milderungsgründen der Strafe im geltenden koreanischen Strafgesetzbuch. Dafür wurden zuerst gesetzliche Erschwerungsgründe, gesetzliche Milderungsgründe und ein Ermessen des Richters als ein gerichtlicher Milderungsgrund gem. § 56 im geltenden kStGB untersucht(Ⅱ).
Solchen gesetzlichen und gerichtlichen Gründe wurden in einem 'Entwurf des Strafrechtsreformsgesetzes vom 2011' viel geändert(Ⅲ). Damit ist immer umstritten,ob ein Ermessen des Richters als ein Milderungsgrund erhalten soll. Weil ein Ermessen des Richters gem. § 53 kStGB weder die bei der Strafzumessung zu berücksichtigende konkrete Umstände, noch einen Maßstab kodifiziert, wird in der Tat umfangreiches Ermessen des Richters anerkannt und hat es zur Folge, dass eine zu mildere Strafzumessung nicht selten vorgenommen wird.
Durch letzte Änderung des Strafgesetzbuch vom 31.3.2010 wurde Strafe sehr hoch einstigt. Somit ist es nötig, Maßstäbe zur angemessenen Strafzumessung im Strafgesetz beizubehalten, weil im Falle von besonders leichteren Tathandlungen im Vergleich zur Strafe eine Strafmilderungsmöglichkeit eröffnet werden müßte.