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상업사용인에 대하여 ― 지위발생 요건과 대리권의 범위를 중심으로 ―
Überlegungen über die Handlungsgehilfen
권기범 ( Kwon Kiboum )
UCI I410-ECN-151-24-02-088734618

Dieser Aufsatz behandelt das Recht der Handlungsgehilfen, §§10 - 17 Koreanisches Handelsgesetzbuch(als KHGB abgekürzt). Dabei soll es sich eigentlich um die nicht sowohl arbeitsrechtlichen als auch handelvertretungsrechlichen interessenausgleichenden Regelungen handeln, konzentriert sich aber das KHGB auf die handelsvertretungsrechtlichen Regelungen. Also das Recht der Handlungsgehilfen stellt einen von Kernbestandteilen in KHGB dar, wobei sich nicht wenige Schwierigkeiten verursachen. Wie im deutschen HGB, erfaßt das KHGB unter dem Titel ‘Handlungsgehilfen' drei Formen von Handelsvertretungen : Prokura, Handlungsvollmacht und die Stellvertretung durch Ladenangestellte. Die Prokura ist eine in den §§ 10-17 KHGB geregelte Sonderform der Vollmacht, auf der die betreffende BGB Vorschriften subsiär anzuwenden sind. Die Prokura im KHGB ist auch umfangreich und unbeschränkbar. Besonders wird betont, daß das KHGB die für den Verkehrsschutz unerläßliche Ancheinsprokura entwickelt hat. Die Handlungsvollmacht im §15 KHGB besteht, anders als im deutschen Handelsrecht, aus zwei Typpen : Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht. Dagegen besteht keine Generalvollmacht. Während §54 HGB die Drei Arten Handlungsvollmachten widerlegbar vermutet, legt §15 KHGB den Umfang beiden Vollmachten zwingend fest. Nach h. L. ist dies als eine gesetzliche Fiktion verstanden. §16 KHGB regelt die Stellvertretung durch Ladenangestellte, deren dogmatische Einordnung auch bei uns umstritten ist. Die Stellvertretung durch Ladenangestellte läßt sich als ein Fall der Rechtsscheinhaftung einordnen. In Bezug auf die systematische Regelung des Handelsvertretungsrecht wird schließlich behauptet, (1) daß der Titel ‘Handlungsgehilfen' durch 'Handelsvertretung' ersetzt werden muß und (2) daß §17(Wettbewerbsverbot) beseitigt werden muß.

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 상업사용인의 개념
Ⅲ. 상업사용인 지위의 발생요건
Ⅲ. 상업사용인의 대리권
Ⅳ. 결어
[자료제공 : 네이버학술정보]
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