Jedes Rechtsnorm ist der Produkt von bestimmten Zwecke. Der Zweck einer gesetzlichen Vorschrift spilt eine große Rolle, insbesondere bei der Auslegung der Vorschrift. Es gibt viele Fälle, in denen eine Vorschrift mehrere Sinne haben kann. Es is allgemein anerkannt, dass die Vorschrft möglichst entsprechend dem Zweck der Norm auszulegen ist. Bei der Auslegung ist aber zu beachten, dass der Wortsinn des Gesetzestextes nicht zu überschreiten darf. Auslegung einer Norm ist streng zu unterscheiden von einer Ausfüllung der Gesetzeslücke bzw. einer richterlichen Rechtsforbildung. Letzteres ist geschehen in Korea im Namen der Natur der Sache als dritte Rechtsquelle im Bürgerlichen Recht (§1 des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Natur der Sache ist kein Mittel einer Durchsetzung persönlicher Rechtsüberzeugung eines Richters. In der Rechtspraxis können wir jedoch viele Fälle sehen, in denen das Gericht bei der Auslegung und Lückenausfüllung methodologisch nicht fundiert verfährt. Manchmal haben wir sogar den Eindruck, dass das Gericht sich unabhängig von geltedem Recht nach seinem Belieben verhält. Hier werden einige von solchen Beispielen erwähnt. Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Verjährung durch die Verteigung gegenüber einer negativen Feststellungsklage gehemmt werde. Dafür erwähnt sie aber keinen triften Grund. Sie spricht nieder von der einer hier anzuwendenden Vorschrift nor von einer analogen Anwendung einer Norm. Sie sagt noch, dass für die Hemmung der Verjärung infolge der Verteidigung die diesbezübliche Behauptung der Parteil, die aber für die Hemmung infolge einer Klageerhebung nicht erforderlich ist. Das Gericht wendet hier keine Gesetzesvorschrifte an, sonderen eigene Rechtsüberzeugung. Gerade dies ist nach unserer Auffassung ein Faktor, das das Rechtsstaatsprinzip untergräbt.