18.97.14.82
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선택적 인과관계와 기여 개연성에 따른 손해배상
Teilhaftung nach dem Grad der Verursachungswahrscheinlichkeit bei Unklarheit der Kausalzusammenhang wegen Konkurrenz mehrerer potentieller Ursachen
박영규 ( Park Young-kyu )
서울법학 vol. 14 1-46(46pages)
UCI I410-ECN-151-24-02-088734403

Es ist allgemein bekannt, daß es oft sehr schwierig ist, den Kausalzusammenhang zwischen einem Verhalten und den eingetretenen Erfolg, wenn mehrere Tatsachen als dessen Ursache berücksichtigt werden können. § 760 Abs.2 KBGB schreibt vor, daß mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Diese Haftungsform nennt man die Alternativtäterschaft oder die gesamtschuldnerische Haftung trozt der unaufgeklärten Kausalzusammenhang. Nach der bisherigen h. M. ist für diese Haftung erforderlich, daß mehrere Beteiligte schudhaft und widerrechtlich gehandelt habe. So entstehe keine Haftung nach Alternativtäterschaft, wenn ein Beteiligter etwa zur Zeit der Begehung einer verletzender Handlung nicht haftungsfähig gewesen sei. Es nicht aber nicht ersichtlich, warum der andere Beteiligte von der Haftung ganz frei werden soll, obwohl er eine verletzende Handlung begeht hat und die Ursächlichkeit seiner Handlung immer noch mehr oder weniger wahrscheinlich ist. Nehmen wir ein Beispiel. A hat 7 Steine and B hat 3 Steine zu C geworfen. C ist von einen Stein getroffen, aber ist nicht geklärt, von wessen Stein C verletzt ist. B war damals haftungsunfähig. Es wäre nicht sachgerecht, daß A für den Schaden des C allein voll verantwortlich sein soll. Es wäre m. E. gleichermaßen nicht fair, A von der Haftung ganz frein zu machen. Vernünftiger wäre m. E. eine Lösung, die Haftung des A nach der Wahrscheinlichkeitsgrad sener Handlung zu bestimmen. Dann soll A 70% des Schadens zu ersetzen haben. Nach dem hier vorgeschlagenen Haftungsmodell können sachgechte Lösungen gefunden werden, wenn ein menschlies Verhalten und natürliche Ursache konkurriern. Das gilt auch für die Haftung nach den Marktanteil und die Haftung für sog. Demonstrationsschäden. Methodologisch beruht diese Lösung auf §1 KBGB, der schreibt vor, daß die zivilrechtliche Sachen in erster Linie nach dem gesetzten Recht zu beurteilen sind, bei dessen Lücke nach dem Gewohnheitsrecht und bei dessen Lücke letzlich nach der Natur der Sache. Der latig legis des §760 Abs. 2 KBGB und die Natur der Sache verlangt m. E. die hier vorgeschlagene Form der Teilhaftung. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer potentiellen Ursache soll jedoch nicht willkürlich oder nach der Faustregel, sondern objektiv und möglichst wissenschaftlich. Der Grad der Wahrscheinlichkeit soll insbesondere dann durch das Gutachten ermittelt werden, wenn für die Beurteilung ein besondes Wissen etc. erforderlich ist.

Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 선택적 인과관계에 관한 종래의 이론과 그 한계
Ⅲ. 선택적 인과관계에 관한 새로운 접근
Ⅳ. 맺음말
[Zusammenfassung]
[자료제공 : 네이버학술정보]
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