Nach langer Diskussion ist die Vereinsrechtsreform zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen am 3. 10. 2009 in Kraft getreten (BGBl I, 3161). Auch ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände hafteten bislang, also vor in Kraft treten des neuen § 31a BGB, schon bei leichtester Fahrlässigkeit bezüglich Pflichtverletzungen neben dem Verein vollumfänglich mit ihrem Privatvermögen. Der neue § 31a BGB begrenzt aber die Haftung ehrenamtlich oder gegen geringe Vergütung tätiger Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haftet ein solches Vorstandsmitglied aufgrund einfacher Fahrlässigkeit gegenüber Dritten, hat es gegen den Verein einen Freistellungsanspruch. Mit den jetzt gesetzlich vorgesehenen Haftungsbegrenzungen für Vereinsvorstände soll das Ehrenamt in Deutschland gefördert werden. Es verbleiben jedoch immer Haftungsrisiken. Der Beitrag stellt die Neuregelungen der bisherigen haftungsrechtlichen Situation von Vereinsvorständen gegenüber und zeigt weitere Maßnahmen zur Minimierung der Haftungsrisiken von Vereinsvorständen auf.