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KCI 등재
채권양도금지특약의 효력 - 대법원 2019. 12. 19. 선고 2016다24284 전원합의체 판결을 중심으로 -
Die Wirksamkeit des pactum de non cedendo - Gegenstandurteil: Das Koreanische Oberste Gericht 2019. 12. 19. en banc 2016Da24284 -
이창현 ( Lee Chang-hyun )
UCI I410-ECN-0102-2022-300-000235031

민법 제449조 제2항은 채권양도금지특약에 대하여 규정한다. 양도금지특약에 위반한 채권양도의 효력에 관한 격렬한 논의는 결국 독일 민법과 스위스 채무법에 있어서 물권적 효력설로 입법적으로 해결되었다. 우리 민법의 입법자는 이러한 입법례를 고려하여 민법을 제정한 것이므로 물권적 효력설을 채택한 것으로 보아야 한다. 민법 제449조는 표제에 비추어 보더라도 양도금지특약에 의하여 채권의 양도성이 제한되는 구조를 취한다. 채권의 양도성을 상실시키는 양도금지특약은 유효하다. 당사자는 양도금지특약을 통하여 채권의 양도성을 상실시키고자 하는 강력한 장치를 원한 것이고, 이러한 약정은 사적 자치의 원칙에 비추어 존중되어야 한다. 채권양도금지특약은 자신의 의사와 무관하게 채권이 양도되는 것을 저지할 수 있는 채무자의 소극적 계약 자유의 결정판이다. 채권적 효력설은 당사자(특히 채무자)의 의도에 부합하지 않으며 채권자 및 양수인의 이익을 채무자의 이익보다 앞세우는 것이다. 양수인은 양도인의 권리를 그대로 이전받는 것이므로 양도인의 권리에 부가된 제한도 함께 인수하여야 하며, 양수인의 신뢰는 무겁게 고려될 수 없다. 양도금지특약에 기한 양도무효라는 사유는 민법 제451조 제2항의 대항사유에 포함되어야 한다. 다른 한편으로 채권적 효력설에 대한 비교법적 경향은 미약한 것이어서 물권적 효력설을 배척하는 근거로 삼기에 부족하다. 채권의 양도성을 강화하기 위한 요청은 독일과 오스트리아의 예에서 보는 바와 같이 제한적 범위에서 입법론으로 고려될 필요가 있을 뿐이다. 사적 자치의 원칙, 채무자 이익의 우위, 민법 제449조 제2항의 문언과 체계, 민법 제451조의 대항사유의 법리를 적절하게 고려한 대상 판결의 다수의견은 건전한 것으로 판단된다.

§ 449(2) des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs(KBGB) regelt die Wirkungen einer zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Beschränkung der Abtretbarkeit einer Foderung(pactum de non cedendo). Die heftige Diskussion über die Wirkung einer abredewidrigen Abtretung endete schließlich mit der dinglicher Wirkung Lehre in Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und Schweizerische Obligationenrecht. Der historische Koreanische Gesetzgeber unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften die dinglicher Wirkung Lehre angenommen hat. Selbst im Hinblick auf den Titel(Abtretbarkeit von Forderungen) von § 449 KBGB ist die Abtretbarkeit von Forderungen durch das rechtsgeschäftliche Abtretungsverbot beschränkt. Die Vereinbarungen, mit denen die Verkehrsfähigkeit von Forderungen ausgeschlossen oder beseitigt wird, rechtlich zulässig sind. Diese Lösung des KBGB begünstigt die Interessen des Schuldners. Durch den Abschluss eines pactum de non cedendo kann er die Unbequemlichkeit und Risiken eines Gläubigerwechsels ausschliessen. Die Parteien wollten ein starkes Gerät, das die Abtretbarkeit von Forderungen durch pactum de non cedendo verlieren will, und diese Vereinbarung sollte im Lichte des Grundsatzes des Privatautonomies respektiert werden. Die Anerkennung absolut wirkender Abtretungsverbote gemäß § 449(2) KBGB bedeutet eine Wiederherstellung der im Zessionsrecht mit § 449(1) KBGB aufgehobenen negativen Vertragsfreiheit des Schuldners. Der Schuldner braucht sich eine Übertragung der Forderung ohne sein Wissen und Wollen nicht gefallen zu lassen. Die obligatorische Wirkung Lehre entspricht nicht der Absicht der Parteien(insbesondere des Schuldners) und stellt die Interessen des Zedentens und der Zessionar vor den Interessen des Schuldners. Da die Rechte des Zedentens unverändert übertragen werden, müssen die Beschränkungen, die den Rechten des Zedentens hinzugefügt werden, übernommen werden, und das Vertrauen des Zessionars kann nicht schwer berücksichtigt werden. Das KBGB hat dann zwar eine Grundsatzentscheidung für die einfache Abtretbarkeit von Forderungen getroffen und damit Forderungen verkehrsfähig gemacht, jedoch klargestellt, daß sie als relative Rechte von Dritten in jeder Hinsicht so hingenommen werden müssen, wie sie von den Vertragsparteien geschaffen wurden. Es besteht dann kein Grund, den Schuldner nur auf Schadenersatzansprüche gegen den Zedenten (und allenfalls auch gegen den Zessionar) zu verweisen. Die Einwendungen von § 451(2) KBGB mussen enthalten die Unwirksamkeit durch pactum de non cedendo. Auf der anderen Seite ist die vergleichende rechtliche Tendenz zu den obligatorische Wirkung schwach, daher ist es nicht ausreichend, die Grundlage für die Ablehnung der dinglicher Wirkung Lehre zu verwenden. Der Gedanke, die Abtretbarkeit von Forderung zu stärken, muss nur in begrenztem Umfang als de lege ferenda betrachtet werden, wie in den Beispielen Deutschlands und Österreichs gezeigt wird. Die Mehrheitsmeinung des Gegenstandurteils, die das Prinzip der Privatautonomie, den Vorrang der Interessen des Schuldners und die Satzung und das System von § 449(2) KBGB und die Einwendungen von § 451 KBGB in angemessener Weise berücksichtigt, als gesund erachtet wird.

[대상판결]
[평석]
참고문헌
[자료제공 : 네이버학술정보]
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