Will ein Internetanbieter Daten von Verbrauchern verwenden, so muß er in der Regel die Einwilligung des Verbrauchers dafur erhalten. Diese Einwilligung kann jedoch auch elektronisch erklärt werden und der Dienstanbieter erhält diese durch eine Datenverarbeitungsklausel oder -einwilligung wie eine AGB. Dieser Aufsatz untersucht daruber, ob diese Datenverarbeitungsklausel oder -einwilligung als ABG angesehen und durch ABG-Gesetz kontrolliert werden können.
1) Die Einwilligungsererklärung kann nicht als AGB anerkannt werden, da sie nicht eine vorformulierte Vertragsbedingung ist. Datenschutzrechtliche Einwillungserklärungen sind einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen. Doch kann derartige Einwilligungserklärungen jedoch dennoch durch analogische Anwendung des ABG-Gesetzes inhaltlich kontrolliert werden. Da auch vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärungen die Selbestimmungsmöglichkeit des Eklärenden beeinträchtigen können.
2) In den Fällen, in denen eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gegen die datenschutzrechtlichen Regelungen verstößt, liegt hierin zugleich auch eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers. Jedoch kann nicht gleich gesagt werden, daß eine Einwilligung, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, auch automatisch einer AGB-Kontrolle standhält. Es bedarf einer gesonderten Überprufung durch das AGB-Recht.