Imformationen uber Geschehnisse im Gerichtssaal sind in stetig zunehmendem Maße eigenen Erlebens und unmittelbarer Anschauung. Sie werden immer starker durch die Massenmedien vermittelt. Fur die Rechtsprechung ist die Saaloffentlichkeit als Imformationen nach wie vor nicht irrelevant, und durch die Fernsehoffentlichkeit ware sie wichitiger als andere, insbesonder wenn es große Misstrauen gegenuber der Rechtsprechung gibt, wie heutzutage in Korea. Gerichtliche Offentlichkeit hat die ambivalente Natur. Auf der einen Seite wird die Gerichts ffentlichkeit mit hehren Zielsetzungen verbunden wie mit der Kontrolle richterlicher Macht, mit dem Schutz des Einzelnen vor gerichtlicher Willkur, mit der Schaffung und Erhaltung von Vertrauen in die Justiz und mit der Bewahrung der richterlichen Unabhangigkeit vor obrigkeitlicher Einflussnahme. Auf der anderen Seite wird der Gerichtsoffentlichkeit ein hohes Gefahrenpotential zugeschrieben. Es reicht von der prangerartigen Bloßstellung des Angeklagten im Strafverfahren uber die Beeintrachtigung der Wahrheitsfindung bis hin zu der Befurchtung. Offentlichkeit kann die richterliche Unabhangigkeit auf Grund des Drucks der offentlichen Meinung gerade gefahrden. Die Betroffenen geraten damit in die schwierige Situation, dass sie einerseits durch die Offentlichkeit geschutzt werden sollen, zugleich jedoch des Schutzes vor der Offentlichkeit bedurfen. Daher ist es aufgerufen, Gerichtsoffentlichkeit so auszutarieren, dass weder das erforderliche Mindestmaß unter- noch das Hochstmaß uberschritten wird. Es hat die Gefahren durch zu wenig oder durch zu viel Gerichtsoffentlichkeit gleichermaßen zu vermeiden. Von koreanischem hochsten Gerichtshof veranstaltene Fernsehsendungen der gerichtlichen Verhandlungen im Jahr 2013 sind verfassungsmaßig zu bewerten, weil sie zum einen die Geschehen im Gerichtssaal zeigen, und zum anderen sie andere Verfassungsgut zu schutzen versucht, wie Pers nlichkeit der Angeklagte.