Am 31. Mai 2012 hat das Verfassungsgericht eine Gesetzesauslegung fur verfassungswidrig erklart, das § 23 Anhang des Gesetzes fur die Regulierung der Ermasigung der Steuer (im folgenden: Steuerermasigungsregulierungsgesetz. SteuerERG) trotz der totalen Reform dieses Gesetzes unter den besonderen Vorausetzungen weiter gilt. Der Gesetzgeber hat dieses SteuerERG nicht partiell, sondern total reformiert. Er hat aber die notwendige Ubergangsregelungen im Anhang dieses neu geanderten Gesetzes unterlassen, die auf die Aufarbeitung der Ermasigung der Korperschaftsteuer fur diejenige Korper bezogen sind, die ihr Vermogen gemas Vermogensaufwertungsgesetz neu aufwertet, aber auf die Registrierung auf den Aktienmarkt verzichtet oder die Vermogensaufwertung zuruckgenommen haben. Trotzdem hat die Steuerverwaltung die Ubergangsregelung der alten SteuerERG noch gultig gehalten und der betroffenen Korper die ubermasige Korperschaftsteuer belastet. Nach der erfolglosen Anfechtungsklage gegenuber dieser Besteuerung hat diese Korper hat einen Verfassungsbeschwerde gegen § 23 Anhang der SteuerERG vor dem Verfassungsgericht gemas § 68 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz erhoben. Das Verfassungsgericht hat die Auslegung der Steuerverwaltung oder des ordentlichen Gerichts, das die Ubergangsregelungen trotz der totalen Reformen der alten SteuerERG unter den besonderen Voraussetzungen weiter gelten. Eine solche Auslegung verletze nicht nur den Grundsatz des Steuergesetzesvorbehalts und die Gewaltenteilung, sondern auch die Grundrechte der Verfassungsbeschwerdefuhrer. In vorliegender Arbeit hat der Autor festgestellt, ob der Urteil des Verfassungsgerichts vertretbar und zutreffend getroffen ist. Im Ergebnis sind die Entscheidung des Verfassungsgerichts als zutreffend zu bewerten, weil der Tatbestand der Steuer nach dem Grundsatz des Steuergesetzesvorbehalts (Art. 59 Verfassung) im Gesetz deutlich bestimmt werden soll. Die teleologische Auslegung und Analogie der Steuernormen unter der Belastung der Steuerpflichtigen sind im Prinzip strikt verboten. Nach Meinung des Austors hat das Verfassungsgericht diese Entscheidung zutreffend getroffen.