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契約自由と平等取扱い ― 契約自由の新たな制限?
Vertragsfreiheit und Gleichbehandlung
( Kazuhisa Kuwaoka )
아세아여성법학 14권 103-126(24pages)
UCI I410-ECN-0102-2014-300-001751417

Im Privatrecht gilt die Vertragsfreiheit als Grundprinzip. Freilich ist die Vertragsfreiheit nicht unbegrenzt. Meistens setzen wir unsmit der Bindung an Vertrage einander, deren Inhalt wegen eines Ungleichgewichts zwischen den Pateien keine Richtigkeitsgewahr zukommt. Hier geht es um die Inhaltsfreiheit. Beschaftigen mochte ich mich mit einem anderen Problem. Hier geht es um die Abschlussfreiheit. Die Vertragsfreiheit steht zwar als eine Auspragung der allgemeinen Handlungsfreiheit unter dem Schutz der Verfassung, aber das Grundrecht ist nicht schrankenlos gewahrleistet. Im unsere Privatrecht muss sie zum Schutz der Recht andere, also des Personlichkeitsrecht eingeschranken werden. Darf die Abschlussfreiheit denn eingeschranken werden, wenn ein Anbieter ohne diese Verletzung des Personlichkeits mit einem Angehroige, z. B. ohne einem ethnischer Minderheiten kein Vertrag abschließt? Obwohl ihm die Diskriminierungsabsicht fehlt, darf seine Abschlussfreiheit wegen Gleichbehandlungsgebot eingeschrankt werden? Der herrschende Meinung nach wird der Eingriff zur Vertragsfreiheit erst erlaubt, wenn der Zugang zu wichtigen Gutern oder Dienstleistungen spurbar erschwert wird und zumutbare Ausweichmoglichkeiten nicht bestehen. Neuering erscheint ein neue Meinung auch in Japan, dass die Vertragsfreiheit beim Vertragsabschluß eingeschrankt werden soll, wenn man wegen seines Geschlecht und seiner Rasse einen Vertrag im offentliche Sphare verwehrt wird. Ist die durch die  Benachteiligungsverbote erzwungene Einschrankung der Vertragsfreiheit ger- echtfertigt? Das ist den Thema der Abhandlung.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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