Wenngleich der Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht formbedurftig ist, ist der Versicherer dennoch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein, die dog. Poliche, auszuhandigen. Die Ubermittlung des Versichenrungsschins stellt nach der bisherigen Gesetzeslage die Annaheerklarung des Versicherers im Polichenmodell nach □ 5 a VVG a.F. dar. Neben seiner Bedeutung als Annahmeerklarundg im Rahmen des Vertragsschlusses hat der Versicherungsschein den Charakter eines Schuldscheins, da er zur Bestatigung einer bestehenden Schuld errichtet wird. Hieraus folgt, dass das Eigentum an dem Schuldschein gem □ 952 BGB dem Versicherungsnehmer als Glaubiger zusteht und der Versicherer bei Erfullung seiner Verpflichtung einen Anspruch auf Ruckgabe hat. Der Versicherungsschein ist ferner ein Instrument im Rahmen der Kreditsicherung, das er verpflichtet werden kann und auf diesem Wege den Kreditgeber schutzt, da der Versicherer an dem Versicherungsuehmer nicht mit schuldbefreiender Wirkung leistn kann, wenn dieser den Versicherungsschein nicht zuruckgibt. Wird ein Versicherungsschein auf einen Inhaber ausgestellt, hat dies nicht zur Folge, dass der Versicherungsschein zu einem Inhaberwertpapier wird, sondern lediglich zu einem Legitimationspapier im Sinne des BGB. Weicht der Versicherungsschein inhaltlich zum Nachteil des Versicherungsnehmers von dessen Antrag ab, liegt hierin kein neues Vertragsabgebot des Versicherers, da □ 5 VVG fur diesen Fall eine versicher-ungsrechtliche Spezialregelung trifft. Eine inhaltlich Abweichung des Versicherungsscheins zum Vorteil des Versicherungsnehmers schadet im Ubung nicht. In deisem Fall wird der Versicherungsvertrag in der fur den Versicherungsnehmer gunstigen Form wirksam.