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체제범죄의 형법적 청산에 있어 형벌불소급원칙의 극복원리
Uberwindung der Ruckwirkungsproblematik bei der strafrechtlichen Aufarbeitung des Systemunrechts
김동률 ( Dong Lyoul Kim )
형사정책 vol. 25 iss. 2 153-177(25pages)
UCI I410-ECN-0102-2014-300-001674046

Nach dem Ende solcher Regime, vor allem wenn sie durch erfolgreiche Revolutionen gesturzt wurden, stellt sich immer wieder die Frage der Vergangenheitsbewaltigung: Wie soll mit dem staatlichen Unrecht, das von den gesturzten Machthabern oder in deren Auftrag den Menschen zugefugt wurde, umgegangen werden? Im Vordergrund steht dabei die Aufarbeitung des Unrechts durch die Strafjustiz. Bei der Beurteilung der Unrechtstaten des Unrechtsregimes stoßt man immer wieder auf rechtliche bzw. dogmatische Probleme. Im Mittelpunkt der juristischen Diskussion und des Interesses der Offentlichkeit steht jedoch die Frage nach den praktischen Moglichkeiten, gegen Tater staatlich gesteuerten Unrechts nach der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhaltnisse vorzugehen, da diese Unrechtshandlungen nach dem Recht des damaligen Unrechtsstaates nicht strafbar waren. Dieses Problem ist daher mit der Geltung des Gesetzes unter allen politischen Systemen verbunden. Es geht letztlich um schließlich die Vereinbarkeit mit dem durch Art. 103 II GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz ‘nulla poena sine lege’. Im Zusammenhang mit der Bestrafung der DDR-Unrecht versuchten BGH und BVerfG, die Ruckwirkungsproblematik durch die Radbruchsche Formel - mit Hilfe einerseits Volkerrechts, andererseits der menschenrechts-freundlichen Interpretation des DDR-Rechts - zu uberwinden. Es ist aber fehlgeschlagen, da es im Grunde unmoglich gewesen, das verfassungsrechtlich fundierte rechtsstaatliche Ruckwirkungsverbot auf der Basis einer rechtsethischen Lehrmeinung und einiger dieser folgender Rechtsprechungen zu bewaltigen. Der Losungsansatz zur Zulassigkeit der ruckwirkenden Rechtsprechungsanderung kann auch in einem bestimmten Anwendungsbereich nur teilweise zur Abweichung vom Grundsatz des Ruckwirkungsverbotes fuhren: Wo die Unrechtstaten nicht direkt auf dem positiven Gesetz des Unrechtsregimes, sondern auf die Handhabung bzw. Manipulation des Gesetzes beruht haben. Diese genugt nicht als eine allgemeine Losung zur Ruckwirkungsproblematik. Dabei braucht man schließlich noch grundsatzlichere Losungsansatze, um das verfassungsrechtliche Ruckwirkungsverbot bei der Aufarbeitung des Regime-Unrechts ausklammern zu konnen. Nach meiner Ansicht gelangt man allein durch die teleologische Auslegung des nulla poena-Grundsatzes zu einer Strafbarkeit der Machthaber, weil das Ruckwirkungsverbot den Burger vor dem Staat, nicht aber die Trager des Staates als Verantwortliche vor der strafrechtlichen Aufarbeitung im Nachfolgestaat schutzt und seine general-praventive Wurzel dies auch verbietet. Aber ein wirklich korrekter Weg - und um der Gesellschaft unnotige Muhe zu sparen-hatte darin bestehen konnen, von Anfang an gleichzeitig mit dem Abschluss des Einigungsvertrags eine Verfassungsanderung mit einer Ausnahmeklausel fur Verbrechen gegen die Menschheit bzw. Menschlichkeit durchzufuhren.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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