18.97.14.91
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Candidate
계약체결상의 과실
Culpa in contrahendo
강봉석 ( Bong Seok Kang )
홍익법학 vol. 10 iss. 1 49-68(20pages)
UCI I410-ECN-0102-2012-360-002969306

In dem deutschen Deliktsrecht gibt es keine haftungsrechtliche Generalklausel, die jedermann zur Einhaltung eines recht- und sozialethischen Minimums auch fur zufallige verursachte Schaden zum Schadensausgleich verpflichtet. Daran fehlt der Schutz des Vermogensinteresses. Des weiteren ist im Hinblick auf die Haftung fur die bestellte Person ist dem Geschaftsherrn die Exkulpationsmoglichkeit im Deliktsrecht gewahrleistet, wahrend die Einstandspflicht fur das Berschulden des Erfullungsgehilfen dem Schuldner zur Last fallt. So hat die deutsche Rechtspraxis seit dem Inkrafttreten des deutschen Burgerlichen Gesetzbuchs Rechtsinstitute hervorgebracht, die die Lucken schliessen. So ist etwa beim Institut der culpa in contrahendo, bei dem es um die Haftung fur Verschulden bei Vertragsschluss geht, das das Schuldverhaltnis in den Raum vor dem Vertragsschluss ausdehnt. Das koreanische Burgerliche Recht hat aber ein differenziertes Haftungssystem im Deliktsrecht, in dem eine Generalklausel besteht. Trotzdem ist die Schadensersatzverpflichtung bei der Schliessung eines Vertrages, der auf eine anfangliche unmogliche Leistung gerichtet ist, in dem §535 KBGB(Koreanisches Burgerlichen Gesetzbuch) geregelt, der den Titel der culpa in contrahendo hat. Das Institut der culpa in contrahendo ist aber unnotig im koreanischen Hatungssystem, denn die rechtliche Natur der culpa in contrahendon ist grundsatzlich nicht die Vertragshaftung sondern die Deliktshaftung. Daher ist es notwending und vordringlich, bei nachster Bearbeitung des KBGB den §535 zu streichen.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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