소수자에 대한 극우세력의 폭력사건이 급증하자 독일에서는 2001년 극우정당인 독일 민족민주당에 대한 정당해산심판이 청구되었다. 하지만 곧이어 이 정당의 지도부에 속하는 당원들이 국가의 정보기관을 위해 활동했음이 밝혀지면서독일 연방헌법재판소는 2003년에 절차종결의 결정을 내렸다. 이 결정은 정당의 자유, 절차적 공정성, 국가의 정보활동의 한계, 구체적 위험의 정도 등과 관련하여 적지 않은 논점을 제기하였다. 독일 민족민주당에 대한 절차가 진행되는 동안유럽인권법원에서는 터키에서 해산된 복지당에 대한 소송이 진행되었다. 유럽인권법원은 정당해산의 요건으로 비례의 원칙을 제시하였는데 여기에 구체적 위험의 객관적 존재가 포함되는지에 대해서는 논란의 소지가 있다. 유럽인권법원이 정당해산과 관련한 다수의 결정을 내리는 배경에는 터키의 정치적 문제와 정당해산제도의 남용이 있다. 이어서 이 논문에서는 정치적 재량과 청구의무, 청구취하의 가능성, 객관적 위험의 정도, 헌법보호와 정당보호의 관계 등 정당해산심판제도의 절차법적, 실체법적 논점을 분석하였다. 이상의 논의를 통해 안정적인 민주적 법치국가에서의 정당해산제도는 현실적으로 무게중심이 정당보호 쪽으로 가고 있다고 볼 수 있다.
In der Lage, in der die Gewalttaten der Rechtsextremisten gegen Minderheiten in deutscher Gesellschaft dramitisch zugenommen haben, wurde zu Anfang des Jahres 2001 ein Parteiverbot der rechtsextremen Nationaldemokratischen Partei Deutschlands(NPD) beantragt. Kurz danach ist aber bekannt geworden, dass mehrere Mitglieder der NPD in den Vorstanden als Informanten fur Bundes- oder Landesamt fur Verfassungsschutz aktiv gewesen sind. Mit Beschluss vom 18. Marz 2003 hat das Bundesverfassungsgericht daraufhin das Verfahren eigestellt. Diese Entscheidung anlass fur Diskussion uber Pateienfreiheit, Verfahrensfairness, Grenze der staatlichen Informationstatigkeit, Intensitat der Konreten Gefahr im Parteiverbotsverfahren. Parallel zu diesem Verfahren, hat das Europaische Gericht fur Menschenrechte den Verbotsfall der Wohlfahrtspartei durch das turkische Verfassungsgericht gepruft. Das Europaische Gericht fur Menschenrechte hat dabei das Verhaltnismaßigkeitsprinzip fur notig gehalten. Ob konkrete Gefahr dabei erfoderlich ware, ist offen. Der Grund der grossen Fallsammlung des Parteiverbots im Europaischen Gericht fur Menschenrechte liegt in der politischen Struktur in der Turkey und im dortigen MissBrauch des Parteiverbots. Anschließend wird die prozessrechtliche sowie die materiellrechtliche Frage wie Antragsermessen, Antragsruckname, Erforderlichkeit der konkreten Gefahr und die Beziehung zwischen Verfassungsschutz und Parteienschutz.