Durch die Rettungsobliegenheit des § 82 VVG soll der Versicherungsnehmer(VN) zu Rettungsbemuhungen motiviert. Die Rettung gehort zum versicherten Risiko, soweit um deren Kosten geht. § 82 VVG spielt damit zugleich ein allgemeines zivilrechtliches Prinzip, das sich auch in der Schadensminderungsobliegenheit des § 254 BGB niedergeschlagen hat. § 82 VVG gilt fur alle Arten der Schadensversicherung und ist nicht auf die Sachversicherung beschrankt. Die Vorschrift erfaßt insbesondere die Krankheitskostenversicherung sowie die Haftpflichtversicherung. Die Rettungsobliegenheit beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Anders als nach altem Recht genugt unmittelbares Drohen nicht mehr. Die Rettungsobliegenheit endet mit dem Abschluss der Schadensentwicklung, weil erst damit keine Moglichkeiten zur Abwendung oder Minderung des Schadens mehr bestehen. Das Weisung des Versicherers dient dazu, ihm die Steuerung der zu seiner Risikosphare gehorenden Rettungsbemuhungen des VN zu ermoglichen. Die Einholung von Weisungen ist zwar identisch mit der bloße Anzeige des Versicherungsfalls. Praktisch wird die Anzeige aber in der Regel als hinreichend angesehen werden konnen, weil sie dem Versicherer(VR) Gelegenheit zur Weisung gibt. Den VN trifft eine Obliegenheit zur Befolgung der Weisung. Die Grenzen der Befolgungsobliegenheit entsprechen denen der Rechtsmaßigkeit der Weisung. Bei vorsatzlicher Verletzung der Rettungsobliegenheit wird der VR leistungsfrei. Dem VN bleibt der Nachweis fehlender Kausalitat oder Relevanz moglich, falls keine Arglist des VN vorliegt. In der Sachversicherung kommt es grundsatzlich zur Leistungsfreiheit gegenuber allen von mehreren VN, da ein einheitliches Interesse versichert ist. Bei Vorliegen grober Fahrlassigkeit kommt es regelmaßig zur Kurzung der Leistung. Betroffen ist aber nur derjenige Teil der Versicherungsleistung, fur den dem VN der Nachweis der fehlenden Kausalitat oder Relevanz der Obliegenheitsverletzung nicht gelingt. Mit dem Nachweis der objektiven Obliegenheitsverletzung ist der VR belastet. Er muss darlegen und beweisen, welche konkreten Maßnahmen der VN hatte ergreifen mussen. § 82 VVG ist halbzwingend. Gemaß § 87 VVG kann sich der VR auf eine Vereinbarung, durch welche von § 82 VVG zum Nachteil des VN abgewichen wird, nicht berufen.