Durch die vorliegende Arbeit hat Ich die Probleme der Bindungswirkungen "Soweit-verfassungsmaßig"(Constitutional in certain extent)-Entscheidungen und "Soweit-verfassungswidrig"(Unconstitutional in certain extent)-Entscheidungen des Verfassungsgerichts in Korea untersucht. Dafur hat ich verschiedene Theorien uber die Relation zwischen oben zwei Entscheidung-Varianten in Rechtsprechungen und Literatur, verschiedene Meinungen uber den Umfang der Bindungswirkung nach jede Entscheidung-Variant analysiert. Die Folgerungen dieser Untersuchng konnen als nachfolgende Konklusionen zusammengefasst werden. (1) Nach meiner Meinung sind diese zwei Entscheidung-Varianten identisch in ihres Wesen. (2) "Soweit-verfassungsmaßig"-Entscheidung voraussetzt, dass der bleibende Teil außer dem als verfassungsmaßig beurteilten Teil der Norm verfassungswidrig ist. In Gegenteil bedeutet "Soweit-verfassungswidrig"-Entscheidung, dass der bleibende Teil außer dem als verfassungswidrig beurteilten Teil der Norm verfassungsmaßig ist. (3) Aber kann Bindungswirkung nur der als verfassungawidrig beurteilte Teil in jeder oben zwei Entscheidung-Varianten entfaltet, weil anders als in Deutschland nicht ``die Entscheidungen des Verfassungsgerichts``, aber nur ``die Verfassungswidrigkeitserklarung des Verfassungsgerichts`` Bindungswirkungen entfalten kann. Wenngleich diese durch Rechtsprechung ausgestaltete Konklusionen auf heftige verschiedene literarische Kritik stießt hat, bin ich der meinung, dass die Ansicht der Rechtsprechug den gute Grund hat.