Sowohl zur Garantierung der Vertragsfreiheit als auch zur Legitimierung der Eigenverantwortlichkeit ist es unerlaßlich gefordert, sich die Information zwischen den Vertragsparteien im Vertragsprozeß gleich zu setzn. Jedoch ist es ublich, daß es hohere Risiken und mehrere Informationsunterschiede beim Wertpapiergeschaft vorliegt als beim allgemeinen privatrechtlichen Geschaft. Dies wird noch tiefer und scharfer beim derivativ-Geschaft, weil die Kreditinstitute naturgemaß mehere fachkundige Kenntnisse haben, wogegen die Kunden normalerweise nicht der Fall sind. Trotzdem gibt es stets nicht wenige Falle, daß eine ungerechte Anlage ohne genugende Aufklarung uber das Anlagerisiko oder ohne Ruchsicht auf Kenntnissen und Erfahrungen des Anlageinteressenten bzw. dessen Anlageziel und Vermogenslage empfohlen wird, geschweige denn die Kreditinstitute die fur die Kunden nachteilige Tatsache verdeckt haben. Bei der vorliegenden Beitrag geht es um Aufklarungs- und Beratungspflicht der Kreditinstitute beim Wertpapiergeschaft, insbesondere beim financial derivative-Geschaft, die zur Informationsassymmetrie zwischen den Vertragsparteien als Angelpunkt angenommen worden ist. Nach der herrschenden Ansicht und Rechtsprechung wird ein Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank entweder ausdrucklich oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten geschlossen, Daruber hinaus die insoweit grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Bond-Anleihe nennt als maßgebliche allgemeine Faktoren die Person des Anlegers einerseits und das von ihm in Aussicht genommene Anlageobjekt andererseits. Die Anlageberatung muss "anlegergerecht" und "objektgerecht" sein. Dieser Beitrag wird auf inhaltliche Untersuchung von BGH-Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10) zugeschnitten, der zwar den Banken grundlegend die Aufklarungs- und Beratungspflicht seit der so genannten Bond-Entscheidung nach der standigen Rechtsprechung auferlegt hat, aber schon bei der Verdeckung des dem Kunden nachteiligen Tatsachen die Verletzung der Aufklarungspflicht angenommen hat Danach prazisiert dieser Beitrag die in Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsatze und theoretischen Hintergrund einer Aufklarungs- und Beratungspflicht bzw. des Beratungsvertrages im Detail. Zum Schluß betont dieser Beitrag als Anregungspunkt von BGH-Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10), daß die Auslegung und die Anwendung flexibel verwirklicht werden sollen. Dazu soll die Aufklarungspflicht bzw. sog. Suitability-Doktrin, die mit der Beratungspflicht wesentlich fast gleiche Bedeutung im Kapitalmarktgesetz hat, substantiell funktioniert werden. Daruber hinaus zeigt der Beitrag fur das financial derivative-Geschaft, das hohe Risiko inne hat, der Kreditinstitute die dem entsprechenden hohen Pflicht auflegen soll, um den eigentlichen Gesetzzweck zu realisieren.