Auch ein Pfand, oder wenn man lieber will, das darauf haftende Pfandrecht kann ein schicklicher Gegenstand einer weiteren Verpfandung sein, womit der Pfandglaubiger wieder seinen Glaubiger sicher stellen kann. Da aber niemand mehr Recht auf einen anderen ubertragen kann, als er selbst hat, so kann der Pfandglaubiger auch nur dieses, auf jenen Betrag, welchen der Schuldner ihm zu leisten hat, eingeschrankte Sicherheitsrecht auf seinen Glaubiger ubertragen. Eine Ausnahme ware, wenn der Inhaber den Afterverpfander, aus schuldloser Unwissenheit, fur den Eigentumer des ihm anvertrauten Handpfandes gehalten, und selbes fur einen hoheren Schuldbetrag ubernommen hatte; indem der wahre Eigentumer, wenn das Pfand dem jetzigen redlichen Inhaber vollends verkauft worden ware, sich sogar den Verlust des ganzen Pfandes gefallen lassen mußte. Solange der Eigentumer der Pfandsache und der Personalschuldner nicht von der Afterverpfandung verstandigt sind, konnen sie die besicherte Forderung durch Zahlung an deren Glaubiger und damit sowohl Haupt-als auch Afterpfandrecht zum Erloschen bringen. Nach ihrer Verstandigung hingegen konnen sie pfandbefreiend nur noch mit Zustimmung des Afterpfandglaubigers leisten. Obschon das Gesetz den Pfandglaubiger zur Afterverpfandung berechtigt, so befreiet es ihn doch deswegen noch nicht von der Verbindlichkeit zur Vorsicht, wenn er das fremde Gut anvertraue. Er haftet also fur dessen Verschulden, und mag von ihm den Ruckersatz verlangen. Da er haftet nach dem Gesetze sogar fur einen zufalligen Schaden, der die Sache in seiner eigenen Gewahrsame nicht getroffen hatte.