Thema der Arbeit ist die juristische Methodenlehre in der Zeit neuzeitlichen Naturrechts und des Usus modernus. Zeitlich lag der Schwerpunkt im 17. Jahrhundert sowie im 18. Jahrhundert. Ursprurunglich ist ein Hauptgegenstand des neuzeitlichen Naturrechts die Frage nach der Entstehung und Strukturierung menschlicher Gemeinschaften und der rechtlichen Stellung des Menschen in diesen Gemeinschaften. Diese Fragestellung gehort nach heutige Vorstellung dem offentlichem Recht. Dagegen ist Gegenstand dieser Untersuchung die Privatrechtsentwicklung. Etwa zwei Jahrhunderte lang existierte neuzeitliches Naturrecht neben dem positiven gemeinen Recht. Ein Swerpunkt naturrechtlichen Einflusses auf das Privatrecht lag in der begrifflichen Klarung und systematischen Erfassung des Rechtsstoffes. Angesichts dieser Situation taucht die Frage auf, ob und gegebenfalls in welcher Weise naturrechtliche Lehren im Usus modernus Eingang gefunden haben. Im Abschnittl Ⅲ ist zu untersuchen, ob sich die gemeinrechtliche Wissenschaft mit dem Naturrecht auseinandergesetzt hat. Danach wird die Rechtsquellenlehre im 17~18 Jahrjunderte dargestellt(Ⅳ). In diesem Abschnitt wird die Frage gepruft, in welchem Verhaltnis diese beiden Rechtsordnunen, namlich Naturrecht und positves Recht, gesehen wurden. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts entwickelt die neue Naturrechtlehre erstmals ein umfassendes, aus der Vernunft geschoftes Rechtssystem und produziert damit neues, wissenschaftliches Recht. Im Abschnitt V werden die Systmbildung und die Methoden der neuen Naturrechtslehren behandelt. Wahrend die Topik allmahlich erlischt, war im 17. Jahrhundert weiter auf die Hermeneutik die Aufmerksam gemacht worden. Durch den Einfluß der allgemeinen Hermeneutik auf die juristischen Interpretationstheorie veranderte sich die Auslegungdlehre von Gestzen erheblich. Diese Veranderung war von C. Thomasius eingeleitet worden. Die wichtigsten Neuerungen sind die beide: (1)Thomasius entwirft erstmals eine allgemeine Lehre von den Hilfsmitteln der Sinnermittlung. (2)Weiterhin fuhrt Thomasius eine neue Klassifizierung der Auslegung ein. Im Abschnitte Ⅵ, Ⅶ wird das Thema behandelt.