한 사람에 의한 범죄가 아니라 여러 사람이 관련된 범죄가 늘어나고 있는 현대사회에서 근대형법원의 기본원리라고 할 수 있는 개인책임의 원칙은 종종 좌절을 겪고 있다. 이 문제를 해결하기 위해 일각에서는 더 이상 개인만을 형사책임의 주체로 볼 것이 아니라 기업과 같은 집단 (또는 단체)를 독자적인 형사책임의 주체로 볼 것을 제안하고 있다. 하지만 반대로 개인책임에 원칙에 충실하되, 기존의 공범이론을 활용하여 이러한 집단범죄(또는 단체범죄)에 대응하려고 노력하는 입장도 상존하고 있다. 본 논문은 후자의 입장에서 다수인이 가담한 범죄행위를 어떻게 형법적으로 처리할 수 있는가를 논해보고자 한다. 특히 여러 가지 공범형태 가운데에서 간접정범과 관련하여 조직지배에 의한 간접정범의 성립요건과 그 적용한계에 대하여 검토해 보고자 한다. 왜냐하면 정범 배후의 정범이라고 불리우는 조직지배에 의한 간접정범은 집단적인 범죄에 적용할 수 있는 법형상으로 많은 관심을 받고 있지만, 이 법형상을 인정하기 위한 구체적인 요건이나 그 적용범위에 대해서는 아직까지 구체적인 논의가 이루어지고 있지 않기 때문이다. 하지만 조직지배에 의한 간접정범에 대해 발생하는 법적 효과가 형벌이라는 점에서 볼 때 그 요건과 적용범위를 명확하게 하는 것은 죄형법정주의의 요청이라고 할 수 있다. 이에 본 논문은 조직지배에 의한 간접정범의 성립요건으로서 명령권, 권력기구의 불법성, 대체 가능성 그리고 직접 행위자의 본질적으로 강화된 범행준비라는 4가지를 제시하고자 한다. 그리고 조직지배에 의한 간접정범의 적용범위를 기업 범죄행위로까지 확대적용하는 것에 반대한다. 이러한 성립요건들은 국가범죄 내지 마피아와 그와 유사한 조직범죄의 형태에서만 충족될 수 있기 때문이다. 나아가 이번 법무부에서 추진하고 있는 형법개정작업과 관련하여 형법의 간접정범 규정(형법 제34조)을 개정할 것을 제안한다. 주지하는 바와 같이 간접정범에 관한 형법규정은 피이용자의 범위를 고의범으로 처벌되지 않는 자 또는 과실범으로 처벌되는 자로 한정하고 있다. 하지만 이러한 입법을 고수하는 한 고의범으로서의 책임을 지는 자는 간접정범의 피이용자의 자격을 갖지 못하게 되어 적어도 국가범죄와 조직범죄에 있어서 효율적인 대처수단으로 활용가능한 조직지배에 의한 간접정범의 성립은 처음으로 부정될 수 밖에 없다. 이에 입법이 법이론의 발전보다 앞서서 판단해서는 안된다는 독일 입법자의 말을 상기하면서, 간접정범의 피이용자의 범위에 대한 제한을 없애는 방향으로 개정이 이루어지기를 바란다.
Der Aufsatz befasst sich mit der mittelbaren Taterschaft in den Fallen der Organisationsherrschaft. Diese Rechtsfigur entwickelt sich wegen der folgenden Situation, dass die mehreren Personen sich an der Tatbegehung beteiligen. Dabei tauchen einige wichtigen Problemen auf, aber in diesem Aufsatz wird auf Voraussetzungen und Anwendungsgrenzen der Organisationsherrschaft die besondere Aufmerksamkeit geworfen. Jedoch bleibt hier ein grundlegendes Problem ungelost, dass die mittelbare Taterschaft kraft Organisationsherrschaft mit dem Wortlaut des §34 Abs. 1 korStGB zusammenstosst. Denn nach dem betreffenden Artikel ist der mittelbar Tater nur moglich, wenn der Tatmittler nicht als selbst vollverantwortlicher Tater bestraft wird. Um dieses Problem zu losen und die Organisationsherrschaft als eigenstandige Form mittelbare Taterschaft zu erkennen, macht dieser Aufsatz einen Vorschlag, den Bereich der unmittelbaren Tater nicht auf die fahrlassigen Tater und die unvollverantwortlichen Tater zu begrenzen, sondern so wie das deutsche StGB auf die anderen Personen zu erweitern. Es ermoglicht die mittelbare Taterschaft kraft Organisationsherrschaft durch Auslegung zustande zu kommen. Wenn demnach die Organisationsherrschaft als eine eigenstandige Form mittelbarer Taterschaft moglich ist, ist die nachste Frage, auf welche Voraussetzungen sich diese Herrschaft grundet. Diesbezuglich sich Vier Faktoren, auf die sich die Tatherrschaft der Hintermanner zuruckfuhren lasst. Erstens, mittelbarer Taterschaft kann nur sein, wer innerhalb einer Organisation eine Anordungsgewalt hat und diese zur Herbeifuhrung von Tatbestandsverwirklichung ausubt. Zweitens, die Rechtsgelostheit der organisatorischen Machtapparat ist eine unerlassliche Voraussetzung fur die Organisationsherrschaft. Drittens, die Substituierbarkeit der unmittelbar Ausfuhrenden ist auch ein wesentliches Merkmal der Organisationsherrschaft. Viertens, die Tatbereitschaft der unmittelbar Ausfuhrenden in der organisatorischen Machtapparat ist wesentlich erhoht im vergleich zu einem auf sich selbst gestellter Einzeltater. In Bezug auf den Anwendungsbereich der Organisationsherrschaft ist es gestritten, ob die Vorgesetzten in Wirtschaftsunternehmen zu mittelbaren Tatern erklaren konnen, wenn sie Angestellte ihres Betriebes zu Straftaten veranlassen. Der deutsche Bundesgerichtshof bejaht die Moglichkeit. Aber die oben genannten Voraussetzungen der Organisationsherrschaft konnen bei Fallen der Staatskriminalitat und bestimmten Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat vorliegen. Deshalb kommt es hier zum Schluss, dass die Organisationsherrschaft auf Straftaten in Wirtschaftsunternehmen nicht ubertragbar ist. Dennoch ist es nicht verkennen, dass ein kriminalpolitisches Bedurfnis besteht, Leitungspersonen, die in ihrem Unternehmen kriminelle Handlungen anregen, fordern oder auch nur zulassen, als Tater zu bestrafen. Dies ist ein anderes grosses Thema, so dass es in diesem Aufsatz nicht ausfuhrlich behandelt sein soll.