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경영판단원칙 -독일 주식법 내용을 중심으로-
Die Business Judgment Rule
조지현 ( Ji Hyun Cho )
경영법률 vol. 21 iss. 1 159-185(27pages)
UCI I410-ECN-0102-2012-360-001852337
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Ohne Risiko ist unternehmerisches Handeln nicht denkbar. Vorstandmitglieder haben daher eine Pflicht zum Vorangehen und Initiieren, eine Pflicht zum Streben und Wagen und mussen dabei auch gewisse Risiken eingehen durfen. Eine ubertriebene Risikoscheu der Vorstandmitglieder konne aber Ihnen einem ubertrieben defensiven Verhalten veranlassen, welches dazu fuhre, dass neue risikobehaftete Geschaftschancen nicht wahrgenommen wurden. Dann verpasse das Unternehmen im schlimmsten Fall den Anschluss an die wirtschaftliche Entwicklung. Notwendig ist darum, die Umstande zu schaffen, in der Vorstandmitglieder positiv handeln konnen. Eine der Losungen ist die Einfuhrung der Business Judgment Rele. In den USA hat man unternehmerischen Entscheidungen durch Richterspruch zum Durchbruch verholfen, Sanktionen gegen Verwaltungsmitglieder nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn diese redlich und vernunftig gehandelt haben und die Pflichtverletzung nach den Gesamtumstanden entschuldbar war. Im Deutschland ist die Business Judgment Rule seit der ARAG/ Garmenbeck-Entscheidung im Jahre 1997 ein fester Bestandteil der gesellschaftlichen Dogmatik. Mit Inkrafttreten des UMAG wird die Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgenommen. Danach setzt die Business Judgment Rule funf Merkmale voraus: Unternehmerische Entscheidung, Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft, Entscheidung ohne Interessenkonflikten, Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information und Entscheidung in gutem Glauben. Meiner Meinug nach ist es nun notig, mit Rucksicht auf diese Voraussetzungen im koreanischen Handelsgesetzbuch die Business Judgment Rule zu kodifizieren.

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