건설폐기물의 재활용촉진에 관한 법률 제44조 제1항은 건설폐기물처리업허가를 받은 자에게 허가받은 사업장 부지를 임대하여 준 자는 처리업자의 처리책임을 승계한 것으로 본다고 규정하고 일반법 기능을 하는 폐기물관리법 제48조도 자신의 토지사용을 허용한 소유자에게 방치된 폐기물의 처리책임을 부과하는 것을 규정한다. 직접원인자인 처리업자가 처리명령을 이행하지 않은 경우에 그 토지소유자는 방치된 건설폐기물의 처리책임을 부담하게 된다. 그 책임의 본질은 경찰법상 상태책임이라고 간주된다. 어쨌든 여기서 토지소유자의 과도한 비용부담의 문제가 발생할 수 있다. 이러한 결과는 효과적 위험방지원칙과 충돌되지 않는 한도에서, 공정한 부담배분원칙과 최소침해원칙에 근거하여 회피되어야 한다. 따라서 행정관청과 법원은 토지소유자에 대한 처리명령에 관한 재량판단 시에 대상토지의 거래가치의 변화, 폐기물불법방치에 관한 인식·과실유무, 처리 후 이득을 받는지 여부 등을 형량요소로서 고려하여야 할 것이다. 이와 같은 태도는 미국의 CERCLA, 일본의 관련조례들, 독일의 학설·판례들에 의해서도 옹호되는 것이다. 따라서 우리 건설폐기물법과 폐기물관리법도 이와 같은 태도의 도입문제를 입법정책적으로 검토하여야 할 필요성이 크다고 생각된다.
Gesetz zur Forderung von Bauabfallsverwertung im Korea (im folgend `Bauabfallgesetz` genannt) sieht im Art.44 Abs. 1 vor, daß es Vermieter als Nachfolger von Entsorgungsverantwortung ansieht, der dem zugelassenen Bauabfallsentsorger seinen Grundstuck vermietet. Auch Abfallgesetz hat im Art.48 Nr. 3 ahnliche Vorschriften. Nach dem Gesetz wird der Eigentumer dazu verpflichtet, unterlassenen Bauabfalle auf sein Grundstuck zu beseitigen, sofern Betreiber von Entsorgungsanlagen selbst sie nicht entsorgt. Die rechtliche Natur der seinen Verantwortung verstehen als Zustandsverantwortlichkeit im allgemeinen Polizeirecht muß. Hier jedenfalls kann das Problem von ubermaßige Haftung der Grundstuckseigentumer herbeigefuhren werden. Soweit dem Prinzip von effektiven Gefahrenabwehr nicht widerspricht, die Entstehung von dieser Haftung muß nach dem Prinzip von gerechten Lastenverteilung und Erforderlichkeitsgrundsatz vermeiden werden. Deshalb Verwaltungsbehorden und Gerichten mussen bei Abwagung von Entsorgungsverantwortung der Grundstuckseingentumer Veranderung der Verkehrswert von Gegenstandsgrundstuck und Erkenntnis von der Situation oder Vernachlassigkeit sowie Vorteil nach der Beseitigung etc. berucksichtigen. Auch CERCLA von U. S.A, Satzungen von Japan und die geltende Gesetzen von Deutschland diese Orientierung befolgen und zeigen das ahnliche Verhalten. Bei Veranderung der betreffenden Vorschriften von Bauabfallgesetz und Abfallgesetz haben Abwagungselementen wie Erkenntnis, Vernachlassigkeit und Verkehrswertsveranderungen eingefuhrt zu werden.