Insgesamt lasst sich festhalten, dass materielle und formelle Polizeipflichtigkeit von Hoheitstragern kongruent sind. 1. Auch Hoheitstrager sind grundsatzlich an das Gefahrenabwehrrecht gebunden. Sie durfen ebensowenig wie sonstige Rechtssubjekte die offentliche Sicherheit und Ordnung storen oder gefahrden. Das ergibt sich zwingend aus dem Vorrang des Gesetzes, den Hoheitstragern u.a. dazu verpflichtet, ihre Tatigkeit und den Zustand ihrer Einrichtungen in Einklang mit den Geboten des Gefahrenabwehrrechts zu halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn rechtssatzmaßig ausdrucklich eine Freistellung geregelt ist (vgl. z. B. § 29 StVO, wonach u.a. die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist, soweit das zur Erfullung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist). 2. Die h. M. halt nach wie vor an dem Dogma fest, dass zwar grundsatzlich eine materielle Polizeipflicht bestehe, nicht aber eine formelle Polizeipflicht. Nicht uberzeugend ist jedoch die These von der Inkongruenz zwischen materieller und formeller Polizeipflicht. Die Unzulassigkeit polizeilichen Vorgehens gegen andere Hoheitstrager ist nicht aus einem abstrakten “Rechtsbegriffe der Polizei” herzuleiten, denn inwiefern staatliche Behorden selbst Objkete staatlicher Anordnungen sein konnen, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des positiven Rechts. Der von der h. M. behaupteten Kompetenzkonflikt zwischen Gefahrenabwehrbehorden und anderen Hoheitstragern besteht in Wahrheit nicht, da ein Kompetenzkonflikt mit der Kosequenz einer Einschrankung der gefahrenabwehrbehordlichen Befugnisse allenfalls in Extremsituationen entstehen kann, wenn dem anderen Hoheitstrager durch eine Gefahrenabwehrmaßnahme die Erfullung seiner offentlichrechtlichen Aufgaben fast unmoglich gemacht wurde. Der Hinweis auf Aufsichtsmaßnahmen hilft nicht weiter, weil den Gefahrenabwehrbehorden durch das Kommunalaufsichtsrecht nur die Anwendung des speziellen kommunalrechtlichen Aufssichtsinstrumentariums verwehrt ist. Dagegen vermag das Kommunalrecht selbstverstandlich nicht das gefahrenabwehrrechtliche Instrumentarium der Gefahrenabwehrbehorden zu verdrangen. Es gibt insoweit keinen tragfahigen rechtlichen Grund, den Gefahrenabwehrbehorden die Anordnungsbefugnis gegenuber anderen Hoheitstragern zur Durchsetzung des Gefahrenabwehrrechts vorzuenthalten. Aufzugeben ist also der Grundsatz vom Fehlen der sog. formellen Polizeipflicht von Hoheitstragern. Materielle und formelle Polizeipflicht sind vielmehr kongruent.