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KCI 등재
독일(獨逸) 연방의회선거제도(聯邦議會選擧制度)와 그 수용필요성(受容必要性)에 관한 연구(硏究)
Die Untersuchung uber die Not wendigkeit der Ubernahme des deutschen Wahlsystems
김도협 ( Do Hyub Kim )
UCI I410-ECN-0102-2009-360-008813460

현행 우리 선거제도는 지난 2001년 헌법재판소의 공직선거법 제189조 제1항 등에 대한 위헌결정과 그에 근거한 지난 2004년 3월 12일의 공직선거법 개정을 통하여 小選擧區多數代表制와 政黨名簿式比例代表制를 단순결합한 이른 바, 2표병립제를 도입하였다. 이는 그동안 학계와 시민단체 및 정치계 등의 끊임없는 노력의 결실로서 기존의 선거법이 지닌 중요한 문제점들에 대한 상당한 改善을 이룬 것으로 평가 할 수 있을 것이다. 그러나 이와 같은 긍정적인 측면에도 불구하고 여전히 현행 공직선거법은 몇 가지 부분에서 중요한 문제점을 안고 있다 할 것으로서 이에 대한 보완을 위한 더 많은 연구가 필요하다고 보여 진다. 따라서 본 연구는 그동안 많은 관심의 대상이 되어 왔다고 할 수 있는 독일 연방의회선거를 중심으로 살펴보았으며, 이를 통해 현재 우리나라의 선거제도가 지니고 있는 문제점과 그 한계점들에 대한 代案으로서의 수용필요성을 고찰해 보았다.

Die deutsche Wahlgesetzgebung stammt streng genommen aus der Verfassung der Paulskirche aus dem Jahre 1849, in der die foderative Staatsform angenommen wurde. Denn die Verfassung der Paulskirche ubernahm das Zweikammernsystem und verankerte die Grundsatze der allgemeinen, unmittelbaren und gleichen Wahl als Wahlrechtsprinzipien. Die Preußische Verfassung entwickelte dieses Wahlsystem teilweise zurrck. Aber schon in der Bismarckschen Verfassung von 1871 wurde die allgemeine, geheime, direkte Wahl wieder eingefuhrt. Hier ist zu beachten, daß die Erweiterung des Stimmrechtes in Deutschland im Vergleich zu den anderen Landern sehr viel fruher geschah, weil die Reichsverfassung von 1871 fur die Wahlen zum Reichstag schon das allgemeine (Manner-) Wahlrecht einfuhrte. Die Verfassung der Weimarer Republik ging im Jahre 1919 noch einen Schritt weiter, so daß sie eineallgemeine, gleiche, direkte, geheime und freie Wahl vorsah. Das am 8. Mai 1949 verfaßte Grundgesetz regelt in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, im Gegensatz zur Verfassung der Weimarer Republik, in bezug auf die Wahl der Bundestagsabgeordneten nur die Grundprinzipien wie die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl und uberlaßt die konkrete Ausgestaltung des Wahlsystems dem Bundeswahlgesetz. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten wird durch das Bundeswahlgesetz festgelegt und betragt aktuell 598. Die Halfte der Abgeordneten wird durch das relative Mehrheitswahlsystem in den Wahlbezirken durch Direktmandate gewahlt. Dies bedeutet, daß derjenige, der im Wahlbezirk die meisten Stimmen auf sich vereinen kann, in den Bundestag einzieht. Die andere Halfte wird uber die jeweiligen Landeslisten gewahlt. Hier entscheidet sich der Wahler nur fur eine Partei, kann aber keinen direkten Einfluß auf die Person aus?ben. Vielmehr legen die Parteien selbst fest, welche Mitglieder welchen Listenplatz erhalten sollen. Demnach haben alle Wahler in Deutschland zwei Stimmen: die sog. Erststimme, mit der sie den Direktkandidaten aus ihrem Wahlkreis wahlen, und die sog. Zweitstimme, die fur eine Partei abgegeben wird. Die Sitzzahl der jeweiligen Partei errechnet sich nach der Gesamtstimmenzahl, die mit den Stimmen fur die einzelnen Kandidaten der Landeslisten proporziert werden. Außer den Sonderparteien, die nur eine Minderheit im Volk vertreten, bekommen alle Parteien das Anteilsrecht an der Sitzverteilung, wenn sie mehr als 5% der Gesamtstimmenzahl oder mindestens drei Direktmandate errungen haben. Wenn eine Partei diese Voraussetzungen nicht erfullt, wird sie nicht berucksichtigt. Gemaß dem Bundeswahlgesetz vom 8. Marz 1985 werden die Sitze nicht nach der fruheren Rechenmethode von d`Hondt, sondern nach dem Hare/Niemeyer Verfahren berechnet.

[자료제공 : 네이버학술정보]
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