Die vorligende Arbeit befasst sich mit den in § 51 StGB genannten Strafzumessungstatsachen. Zentraler Topos im Strafzumessungrecht ist Schuld. Das geltende StGB enthalt keine ausdr?kliche Fixierung der Schuldprinzips. In der Wissenschaft ist jedoch einhellig anerkannt, dass das Schuldprinzip der gesamten Strafrechtsgestaltung als Strukturmodell zugrunde liegt. Die in § 51 StGB aufgezahlten Strafzumessungsfaktoren sind nur biespielhafte, nicht abschließende. Aus dem Gehalt und der Stuktur der Strafzumessungsschuld muss sich daher zumindest eine wichtige Vorentscheidung dafur ergeben, ob und in welchen Umfang die Strafzumessungstatschen bei der Strafzumssung berusichtigt werden mussen. Dabei wird die Arbeit zur Prazierung des Begriffs der Strafzumessungschuld auf die Straftatsystematik zuruckgreifen, indem etwa Erfolgsunwert und Handlungsunwert zentrale Bedeutung beigemessen wird. Die Strafzumessungstatsachen im Katalog des § 51 StGB stehen unter dem starken Einfluss einer Individualisierung der Strafe, welche die personliche Entwicklung und Entwicklungsfaigkeit sowie die personliche Umstande des Verurteilten berusichtigt. Danach strebt die Strafzumessung im Hinblick auf Schuldpropotionalitat und Individualpravention nach der Individualisierung der Strafe, wobei sie im Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion praventive Folgen zu erreichen versuchen. Diese Mischung von Schuldausgleich und Individualpravention hat jedoch viele Problematik in der Theorie und Paxis, weil Schuldausglich und Pravention keineswegs porblemlos miteinander vereinbare Strafziele sind. Mit der Individualisierung der Strafe hangt immer eine gewisse Ungleichmaßigkeit im Strafmass zusammen, weshalb sich die Frage nach den Grenzen der Individualisierung. Außerdem ist es offensichtlich, dass der Strafzumessungsvorgang umso komplizierter wird, je mehr Gesichtspunkte, insbesondere solche, mit denen die Taterperonlichkeit erfaßt werden soll, in die Strafzumessung einfließen. Bruesichtigt man die Befunde empirischer Untersungen, so ist die Strafzumessungspraxis, ungeachtet der in der Thoeriediskussion herrschenden Individualisierungstendenzen, durch eine Komplexitatsreduktion gekennzeichnet. So wird die Komplexsitat auf solche Merkmale reduziert, die im Prozess in der Regel valid und verlaßlich erhoben werden. Durch diese Reduzierung konnen eine bessere und rationalere Strafzumessung erlangt werden. Daher wurde nach hier vertretenen Meinung die Schwere der Straftat in den Mittelpunkt gestellt, wahrend praventive Erwagungen im Bereich der Entscheidung uber das Strafmass nicht explizit gefordert werden.